Seit der Neuordnung der Führerscheinklassen ist die Einteilung der Fahrzeugklassen noch ein bisschen komplizierter geworden. Darüber hinaus sind einige Fahrzeugmodelle dazugekommen, die es früher gar nicht gab und für die erst einmal eine gesetzliche Regelung wegen dem Führen und auch wegen der Höchstgeschwindigkeit und letztlich auch wegen der Versicherung getroffen werden musste. So gilt als Kleinkraftrad zum Beispiel ein Mokick und ein Roller, ebenso wie ein Moped früher.
Doch das Moped bildet heute eine eigene Fahrzeugklasse und gehört nicht mehr zu den klassischen Kleinkrafträdern. Dies wirkt sich auch auf die Versicherung aus. Allgemein handelt es sich bei einem Kleinkraftrad um ein motorisiertes Zweirad bzw. Dreirad mit einem Hubraum von maximal 50 cbm oder einer Motorleistung von 4 kW. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt aus diesem Grund nicht mehr als 45 km/h. Dabei ist das Kleinkraftrad an sich von seiner Einteilung her in Klassen und nach Bauweisen sehr unterschiedlich. Eine erste gesetzliche Definition gab es Anfang der 1950er Jahre bereits. Wobei das erste Gesetz im Bezug auf diese Kleinkrafträder bereits 1909 in Kraft trat, da die ersten Modelle zu dieser Zeit auf die Straße geschickt wurden.
Die Nutzung der Autobahn ist im Übrigen durch die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit mit einem Roller nicht gestattet. Denn seit 1971 ist es nötig, dass das Fahrzeug mindestens eine Leistung von 60 km/h hat, damit es eine Autobahn befahren darf. Eine Nutzung von Autobahnen sah dabei aber nicht einmal die Altregelung von 1935 vor.
Entwicklung bis heute
Das “Fahrrad mit Hilfsmotor”, wie es häufig beschrieben wurde, erlebte sein persönliches Hoch in den 1960er Jahren, als sich noch nicht alle ein Auto leisten konnten. Doch diese Definition ist heute schon längst nicht mehr gültig und unterlag sehr starken Veränderungen, denen sich natürlich auch die Versicherungsbranche hat anschließen müssen, weil auch ein Kleinkraftrad nicht ohne Versicherung auskommt, wenn es im deutschen Straßenverkehr bewegt werden soll. Dabei ist das Kleinkraftrad nicht dafür ausgelegt, dass zum Beispiel damit mehrere 100 km täglich gefahren werden. Die meisten Nutzer sind Jugendliche oder auch ältere Menschen, die das Kleinkraftrad lediglich für die alltäglichen Besorgen, den Weg zur Schule oder zur Arbeit oder zum Besuch von Freunden nutzen. Rechtlich gesehen, was letztlich auch die Versicherung betrifft, gilt seit 1. Januar 2002 im Zuge der Europäisierung, dass als Kleinkrafträder nur noch zwei Bauarten bezeichnet werden, nämlich der Roller und das Mokick.
Diese Bauarten werden allerdings nur von wenigen Herstellern produziert und auf den Markt gebracht. In den 1990er Jahren waren hier die koreanischen und die taiwanischen Produzenten ganz groß im Kommen. Dabei kann man Roller und Mokick heute sogar in einem Baumarkt kaufen oder auch in einem Elektroladen und manchmal auch im Fahrradladen. Der klassische Kauf im Autohaus entfällt also für diese Art von Fahrzeug. Und damit auch die Finanzierung, wobei man für einige tausend Euro schon einen sehr guten Roller bekommen kann. Das Mokick erfreut sich in den letzten Jahren im Übrigen einer nicht mehr so großen Beliebtheit.
Die Kleinkraftrad Versicherung
Versichert werden muss ein Kleinkraftrad – also ein Roller oder ein Mokick – mit einer Haftpflichtversicherung, wodurch es ein Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder erhalten kann. Dessen Gültigkeit erstreckt sich stets auf den Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum 28. bzw. 29. Februar des Folgejahres. Die Kontrollbehörden können schon aus der Ferne erkennen, ob ein Kradfahrer mit einem gültigen Versicherungskennzeichen durch die Gegend fährt, weil die Farben des Versicherungskennzeichens jährlich wechseln. Die Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung und das Versicherungskennzeichen gibt es auch erst dann, wenn der Versicherte die Versicherungsprämie an die Gesellschaft gezahlt hat. Die Höhe ist im Vergleich zu den Versicherungsprämien, die für ein Auto fällig werden, sehr gering. Dennoch ist es wichtig, das sich auch ein Kradfahrer mit einer derartigen Versicherung ausstattet. Denn schon ein kleiner Rempler an einem Auto kann zu einem sehr hohen Schaden führen, den der Kradfahrer ersetzen muss nach dem Haftpflciht-Prinzip, das schon seit mehr als 3500 Jahren bekannt ist und von einem babylonischen König sogar auf Steinstelen verewigt wurde.
Eine Vollkasko Versicherung wird zwar auch von einigen Gesellschaften angeboten, muss aber vom Preis-Kostenverhältnis her erst einmal begutachtet werden. Grund dafür ist, dass die Höhe der Vollkasko natürlich nicht auch noch zusätzlich von den Kradfahrern getragen werden kann, die sich meist noch in der Schule befinden oder in der Ausbildung. In der Regel sind die Versicherungsnehmer allerdings die Eltern, da ein Versicherungsvertrag mit einem Minderjährigen nicht geschlossen werden darf. Die Teilkasko Versicherung sollte allerdings für ein Kleinkraftrad auch abgeschlossen werden. Denn diese schützt vor Schäden, die der Kradfahrer schließlich nicht selbst verschuldet. Hierzu gehören Schäden durch Sturm, Hagel, aber auch Blitzschlag und Überschwemmung. Bezahlt wird dabei durch die Versicherung sowohl der Totalschaden, wie auch eine Beschädigung. Und auch Diebstahl ist in diese Versicherung eingeschlossen. Die Vollkasko Versicherung würde dann auch noch Vandalismusschäden abgedecken bzw. Schäden am Krad, die der Kradfahrer selbst verursacht hat. Allerdings sind die Reparaturkosten bei Roller und Mokick relativ gering.