27. July 2024

Betriebsschließungsversicherung & Corona-Virus (Covid19)

Betriebsschließungsversicherung, Betriebsunterbrechnungsversicherung, Coronavirus
Betriebsschließungsversicherung, Betriebsunterbrechnungsversicherung, Coronavirus

Viele Unternehmer – vor allem in der Gastronomie – stellen sich momentan die Frage, ob die bestehende Betriebsschließungs- und Seuchenversicherung leisten wird oder ob eine solche noch abgeschlossen werden kann. Im folgenden dazu ein paar Informationen.

Neuabschluss einer Betriebsschließungsversicherung

Manche Versicherer haben bis heute (24.03.2020) die Zeichnung von neuen Anträgen in diesem Bereich vollständig eingestellt. Einigen ist das Risiko wahrscheinlich inzwischen zu groß geworden, oder die notwendigen Prämien können mangels Erfahrungswerten noch nicht abgeschätzt werden. Dennoch gibt es noch verschiedene Versicherer, die auch die Betriebsschließungsversicherung noch Zeichnen. Vor allem für Ärzte sowie Betriebe abseits der Gastronomie kann noch Deckung organisiert werden. Hier sollte jedoch genau geprüft werden, ob damit tatsächlich das gewünschte Risiko auch abgedeckt werden kann.

Zahlt eine Betriebsschließungsversicherung für Corona ?

Die aktuelle Situation stellt sich so dar, dass durch die Landes- bzw. Bundesregierung vorsorglich Betriebe bestimmter Branchen geschlossen wurden. Nun stellt sich vor allem für Gaststätten, Hotels und Gastronomiebetriebe die Frage, ob dies ein Schadenfall für die Betriebsschließungs- und Seuchenversicherung oder die Betriebsunterbrechungsversicherung ist.

Einige Unternehmen haben dies bereits Ihren Versicherern gemeldet, aber in nahezu allen Fällen eine Ablehnung der Leistung erhalten. In den meisten Fällen dürfte diese auch völlig korrekt sein. Schauen wir uns an, wie eine solche Versicherung funktioniert:

Warum zahlt die Betriebsschließungsversicherung nicht?

In den meisten Versicherungsbedingungen finden sich folgende Formulierungen in genau dieser (oder ähnlicher) Form:

Versichert ist der Betrieb des Versicherungsnehmers gegen Schließungsschäden infolge Infektionsgefahr…

Soweit hört sich das erst mal danach an, als müsste dann ja alles abgedeckt sein, was mit Infektionen zu tun hat. Dem ist aber nicht so. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt es weiter:

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions-krankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG1) beim Auf-treten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger… den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt…

Quelle: AVB der Haftpflichtkasse Darmstadt

Und genau hier liegen die Ablehnungen begründet. Die Betriebsschließungs- und Seuchenversicherung ist nämlich für den Fall gedacht, dass innerhalb einer Firma eine Infektion oder Seuche auftritt, welche dann wiederum dazu führt, dass genau diese eine Firma vom Amt (z.B. Gesundheitsamt) geschlossen wird, um eine Gefahr der Ansteckung weiterer Menschen auszuschließen.

Daher hieß es bis vor wenigen Tagen auf der Webseite eines Versicherers auch:

Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind in §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes genannt. Am 01.02.2020 wurde der Coronavirus als meldepflichtige Krankheit im IfSG mit aufgenommen. Da wir u. a. Krankheiten nach §§ 6 und 7 des IfSG versichert haben, gilt eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen unserer Bedingungen als mitversichert.

Das klang erst mal gut, und hat bei vielen die Hoffnung geweckt, Leistungen aus der Versicherung beziehen zu können. Nun lautet jedoch die aktuelle Maßnahme für alle Gastronomiebetriebe dahingehend, dass diese vorsorglich Ihren Betrieb nicht mehr öffnen dürfen, um eine Verbreitung des Coronavirus zu verhindern.

Damit dürften die meisten Ablehnungen der Versicherer aktuell völlig zu Recht erfolgen, da hier die Schließung nicht erfolgte weil von dem Betrieb selbst eine Gefahr ausgeht. Selbst wenn ein Versicherer die Bedingungen so großzügig auslegen würde, und die allegemeine vorsorgliche Schließung der Restaurants, Hotels oder Gaststätten als Schließungsfall gemäß den Bedingungen akzeptiert, wären dann noch weitere Fragen zu klären.

Beispielsweise gibt es auch Versicherer, welche nicht nach dem Infektionsschutzgesetz leisten, sondern eine eigene Aufzählung der möglichen Krankheiten und Krankheitserreger in den Bedingungswerken niedergeschrieben haben. Gerade bei Bedingungswerken, welche schon Jahre oder Jahrzehnte nicht überprüft wurden, kommt dies recht häufig vor.

Ich möchte an dieser Stelle klarstellen, dass die o.g. Auszüge nur Beispiele darstellen, und keine Rechtsberatung beinhalten. Selbstverständlich steht es jedem Umternehmen frei, zu der Sachlage und den individuell vorhandenen Versicherungsbedingungen entsprechende Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, welche wir hier nicht leisten dürfen.

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