7. November 2024

Pflegepflichtversicherung

Die Pflegepflichtversicherung ist eine gesetzlich vorgesehene Pflichtversicherung im Rahmen der Sozialversicherungen, die beim sozialversicherungspflichtigen Einkommen den Unterschied zwischen dem Bruttoeinkommen und dem Nettoeinkommen ausmachen. Die Pflegeversicherung wird zusammen mit der Krankenversicherung abgeschlossen und wird aus einer Hand geleistet. Die Kosten hierfür werden vom Versicherten und vom Arbeitgeber zu gleichen Teilen getragen. Die Pflegeversicherung leistet immer dann, wenn der Versicherte pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Hierbei werden Gelder je nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und nach Art und Weise der tatsächlich erbrachten Pflege geleistet.

Kosten der Pflegeversicherung für Pflichtversicherte

Arbeitnehmer und Empfänger Renten, die allesamt in den Personenkreis der Pflichtversicherten zu rechnen sind, zahlen im Monat aus ihrem Bruttoeinkommen die entsprechenden Beiträge. Hier gibt es vom Personenkreis abhängige Unterschiede in der Höhe der einkommensabhängigen Beiträge. Die zu entrichtenden Beiträge staffeln sich dabei wie folgt:

Arbeitnehmer

Der sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer hat aus seinem Bruttoeinkommen monatlich 1,175 % seines Einkommens an die Pflegeversicherung zu entrichten. Der Arbeitgeber zahlt noch einmal denselben Betrag. Lediglich im Freistaat Sachsen weichen die Beiträge geringfügig ab. Hier betragen sie 1,165 % des monatlichen Bruttoeinkommens.

Rentner

Rentner zahlen 2,35 % ihrer Bruttorente in die Pflegeversicherung ein. Auch hier wird ein Teil der Beiträge durch den Rententräger getragen, so wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung.

 Freiwillig Versicherte

Die Pflegeversicherungsbeiträge von freiwillig Versicherten liegen ebenfalls bei 2,35 % des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern, die nur freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, weil ihr Einkommen oberhalb der Jahresbeitragsentgeltgrenze liegt, zahlt der Arbeitgeber einen Anteil an den Pflegeversicherungskosten zusammen mit dem Gehalt aus.

Daneben gibt es noch die Mitglieder der Krankenkassen, die im Rahmen einer Familienversicherung versichert werden können. Diese müssen keine eigenständigen Beiträge entrichten, sind aber trotzdem vollständig versichert.

Staffelungen der Pflegestufen und Höhe der Pflegegeldleistungen

Die Höhe des Pflegegeldes bemisst sich nach der Pflegestufe, die vom zuständigen medizinischen Dienst festgestellt wird. Hierbei unterscheidet man drei Pflegestufen, die folgendermaßen definiert werden:

 Pflegestufe I

Die Pflegestufe I ist für Menschen vorgesehen, die eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vorweisen können. Eine solche liegt nach gesetzlicher Definition dann vor, wenn täglich durchschnittlich mindestens 90 Minuten zur Pflege verwendet werden müssen. Mindestens die Hälfte der aufgewandten Zeit muss auf zwei Tätigkeiten der sogenannten Grundpflege verwendet werden. Hierzu gehören die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Hilfe im Haushalt und bei der Hauswirtschaft gehören nicht zur Grundpflege. Hier gibt es drei verschiedene Varianten der Versorgung der zu pflegende Personen. Je nach Art der Versorgung gestaltet sich die Leistung der Pflegeversicherung.

Stationäre Pflege im Pflegeheim 1064,00 Euro je Monat
Häusliche Pflege durch Fachpersonal 468, Euro je Monat
Häusliche Pflege durch Verwandte oder Bekannte 244,00 Euro je Monat

Pflegestufe II

Die Pflegestufe II ist für diejenigen Versicherten vorgesehen, die nicht nur eine erhebliche, sondern sogar eine schwere Hilfebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst bescheinigt bekommen. Diese schwere Hilfebedürftigkeit liegt nach gesetzlicher Definition dann vor, wenn die zu pflegende Person jeden Tag mindestens 3 Stunden der Pflege bedarf und mindestens zwei Stunden davon auf die Grundpflege verwendet werden. Die grundpflegerische Hilfe muss am Tag mindestens zu drei verschiedenen Zeiten notwendig sein. Außerdem muss mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Hilfe notwendig sein, damit die Pflegestufe II anerkannt werden kann. Diese muss aber über die genannten Zeiten der Grundpflege hinaus geleistet werden. Wie bei der Pflegestufe I gibt es drei Varianten der Pflege, die hier möglich ist und von der die Höhe des zu leistenden Pflegegeldes abhängig ist.

Stationäre Pflege im Pflegeheim 1.330,00 Euro im Monat
Häusliche Pflege durch Fachpersonal 1.144,00 Euro im Monat
Häusliche Pflege durch Verwandte oder Bekannte 458,00 Euro im Monat

Pflegestufe III

Die Pflegestufe III erhalten Menschen, die schwerst pflegebedürftig sind. Diese schwerste Pflegebedürftigkeit ist nach gesetzlicher Definition dann gegeben, wenn täglich mindestens fünf Stunden lang Hilfe geleistet werden muss. Mindestens vier Stunden von dieser Hilfe müssen auf die Grundpflege aufgewandt werden. Außerdem muss der Pflegebedarf unabhängig von der Tageszeit quasi rund um die Uhr vorliegen. Eine reine Verschiebung der Pflegezeiten von einer Tages- auf eine Nachtzeit reicht dabei nicht aus. Hier gelten folgende Sätze:

Stationäre Pflege im Pflegeheim 1.612,00 Euro, in Härtefällen 1.995,00 Euro je Monat
Häusliche Pflege durch Fachpersonal 1.612,00 Euro, in Härtefällen 1.995,00 Euro im Monat
Häusliche Pflege durch Verwandte oder Bekannte 728,00 Euro je Monat

Besonderheiten bei Demenzkranken

Personen, die demenzkrank sind, haben Ansprüche auf zusätzliche Leistungen der Pflegeversicherung. Bei den Pflegebedürftigen, die eine Pflegestufe haben, erhöht sich durch die Demenzerkrankung das zur Verfügung stehende Krankengeld. Im Fall der häuslichen Pflege durch Verwandte oder Bekannte erhöht sich bei Demenzkranken darüber hinaus der Betrag für die Verhinderungspflege, der im Laufe eines Jahres angespart und dann für eine Unterbringung in einer Tagespflegeeinrichtung verwendet werden kann oder aber zur Nutzung von Angeboten örtlicher Pflegeeinrichtungen für Demenzkranken (zum Beispiel wöchentliche Treffen mit Betreuung oder Ähnliches)