28. March 2024

Gewerbehaftpflichtversicherung

Mit dem Begriff Gewerbehaftpflicht ist die Haftpflicht gemeint, der ein jeder Gewerbetreibender unterworfen ist. Das bedeutet, dass jeder Gewerbetreibende für Schäden, die durch ihn in Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit, durch einen seiner Arbeitnehmer, durch ein von ihm verkauftes Produkt oder durch seine Betriebsanlagen verursacht wurden, haftet. Und das, wie bei jeder anderen Haftung auch, in unbegrenzter Höhe. Das wirft für selbstständig Tätige einige Fragen auf. Die wohl wichtigste Frage hierbei ist die Frage nach einer entsprechenden Versicherung, die einspringt, wenn ein solcher Fall eintritt.

Die Gewerbehaftpflichtversicherung – weil man nicht alles leisten kann

Es kann unglaublich viele Konstellationen geben, in denen eine Person, die mit einem Unternehmen eigentlich nichts weiter zu tun hat, mit Schadensersatzforderungen an das Unternehmen oder die selbstständige Person herantritt. Dabei ist es für den Selbstständigen oftmals schwer nachzuvollziehen, ob es sich bei der Forderung des angeblich Geschädigten überhaupt um eine rechtmäßige Forderung handelt oder nicht. Um hier sicherzustellen, dass ein Gewerbetreibender sich voll und ganz auf sein Geschäft konzentrieren kann und solche Dinge ihn nicht dauerhaft belasten, gibt es die Gewerbehaftpflichtversicherung.

Für niemanden eine Pflicht, aber ein Muss für jeden

Dabei stellt die Gewerbehaftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung im klassischen Sinne dar. Es ist keine Versicherung, die vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben wird, obwohl das eigentlich schade ist, denn diese Versicherung ist so notwendig und wichtig, wie kaum eine andere auf dem Gebiet der Versicherungen für Selbstständige und Gewerbetreibende. Das hat verschiedene Gründe, die allesamt bei der Frage, ob man eine Gewerbehaftpflichtversicherung abschließen möchte oder nicht, berücksichtigt werden sollten.

Schäden verpflichten

Wer Verursacher eines Schadens ist, ist gesetzlich zum Ersatz der hierdurch anfallenden Kosten verpflichtet. Und Schäden können schnell entstehen. Das Problem ist, dass solche Schäden in unbegrenzter Höhe erstattet werden müssen, eben in genau der Höhe die vom Geschädigten beziffert oder von einem Gericht als korrekt betrachtet wird. Dabei kann es sich um Schäden unterschiedlichster Art und Ursache handeln. Hier einmal einige Beispiele:

  • Mitarbeiter oder anderweitig Beauftragte verursachen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben Schäden
  • Schäden Dritter, die sich aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf dem Betriebsgelände ereignen
  • Personen- oder Sachschäden, die durch ein Produkt bei einem Kunden verursacht werden

In all diesen Fällen und noch einer ganzen Hand voll mehr Fallkonstellationen, muss der Gewerbetreibende, der letztlich Ursache des Schadens ist und damit für diesen verantwortlich gemacht wird, haften. Gerade, wenn es sich um einen Personenschaden handelt, oftmals mit sehr hohen Summen.

Rechtsschutz inklusive

Tritt ein Geschädigter auf und fordert Schadensersatz, so hat der nicht versicherte Gewerbetreibende zwei Möglichkeiten. Er kann die Forderung bedienen und hoffen, dass der Geschädigte hiernach entsprechend keine weiteren Forderungen geltend macht. Oder er zweifelt das tatsächliche Vorliegen eines Haftungsfalles an. Zum Beispiel weil zwar eine Schädigung vorliegt, diese aber womöglich durch fahrlässiges Verhalten des Geschädigten oder durch eine Sabotage seinerseits entstanden ist. In diesem Fall wird derjenigen, der mit der Schadensersatzforderung konfrontiert wurde, einen Sachverständigen beauftragen und bezahlen müssen und hiernach, wenn er dann noch bei seiner Meinung bleibt, ein Gerichtsverfahren gegen den angeblich Geschädigten durchstehen müssen.

Der Versicherte hingegen gibt den Schadensfall, der angeblich zu einer Haftung führen soll, an die Versicherung weiter. Hier wird von eigenen Sachverständigen geprüft, inwieweit eine tatsächliche Haftbarmachung gegen den Versicherten aus Sicht der Versicherung möglich ist. Wenn die Versicherung zu dem Ergebnis kommt, dass der Versicherte gar nicht haftbar gemacht werden kann, wird sie selbst entsprechend mit dem angeblich Geschädigten in Kontakt treten, und diesem das Ergebnis der Prüfung mitteilen. Sollte dieser mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein, kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, mit welcher der Versicherte wiederum nichts zu tun hat. Viel mehr kümmert sich die Versicherung komplett um die Abwicklung von der Beauftragung des Anwaltes bis hin zur Begleichung der Gerichtskosten, sollte der Fall verloren gehen. Und natürlich übernimmt die Versicherung in einem solchen Fall auch noch die Schadensersatzforderung selbst.

Da der Versicherte diesen Rechtsschutz aber selbst nicht in Anspruch nehmen kann, sondern der nur auf die Sicherstellung, dass es sich wirklich um einen Haftungsfall handelt, abzielt, spricht man hier auch von einem passiven Rechtsschutz, der in der Gewerbehaftpflichtversicherung enthalten ist.

Schadensersatzforderungen können den Ruin bedeuten

Eine Schadensersatzforderung, beispielsweise weil eine Person einen schweren Unfall auf dem Betriebsgeländer erlitten hat oder weil ein Produkt eines Lebensmittelherstellers womöglich einen Schaden verursacht hat, kann eine teure Angelegenheit werden. Je nachdem wie schwerwiegend ein Personenschaden ist, können hier schnell Forderungen in fünf- bis sechsstelligen Eurobeträgen entstehen. Auch eine Forderung aus einem Sachschaden muss nicht immer eine Lappalie sein. Je nach Wert der beschädigten Sache können Forderungen auch hier schnell deutlich über eine Million Euro ansteigen.

Kosten, die von den wenigsten Gewerbetreibenden problemlos übernommen werden können. Im Fall eines Personenschadens kommt womöglich neben der ersten Schadensersatzzahlung noch eine lebenslange Zahlungspflicht von Entschädigungsleistungen für verlorene Arbeitskraft hinzu. Sollte beispielsweise eine Abhängigkeit vom Sozialamt eintreten, weil jemand durch einen erlittenen Schaden dauerhaft nicht mehr Arbeitsfähig ist, werden die Leistung des Sozialhilfeträgers komplett vom Verursacher des Schadens zurückgefordert und zwar so lange, wie der Sozialleistungsträger zahlen muss. Das kann sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken.

Solche Zahlungsverpflichtungen können schnell zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens und somit zu Pleite führen. Eine Gefahr, der man mit der Gewerbehaftpflichtversicherung aus dem Weg gehen kann.

Die Gewerbehaftpflichtversicherung schützt nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch potenziell Geschädigte

Erleidet jemand einen Schaden, der ihn für längere Zeit von der Zahlung der Schadensersatzansprüche abhängig macht, ist er wirklich auf diese Zahlungen angewiesen. Ohne das vorliegen einer Gewerbehaftpflichtversicherung kann es schnell passieren, dass der Haftende nicht mehr in der Lage ist, seiner Zahlungspflicht nachzukommen. In diesem Fall würde eine Insolvenz ins Haus stehen. Damit geht auch der Verlust der Zahlungen aus dem Schadensersatzanspruches einher. Eine Situation, die für eine Person, die aufgrund einer Schädigung, für die jemand anders eigentlich haften muss, extrem unangenehm werden kann, da hierdurch meist starke finanzielle Einschnitte drohen, die gerade durch die Haftungsregelungen im Gesetz verhindert werden sollen.

Eine Gewerbehaftpflichtversicherung stellt sicher, dass der Versicherte seiner Verpflichtung zur Leistung des Schadensersatzes auch wirklich dauerhaft nachkommen kann. Der Abschluss dieser Versicherung ist also auch eine Frage des Verantwortungsbewusstseins eines jeden Gewerbetreibenden.

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