Die Dienstreisekaskoversicherung ist eine Versicherung, die im Laufe der letzten Jahrzehnte aus den Gerichtsurteilen des Bundesarbeitsgerichtes heraus eine gewisse Wertigkeit erhalten hat. Denn das BAG hat in verschiedenen Urteilen immer wieder bestärkt, dass Arbeitnehmer, die mit ihrem privaten PKW Dienstfahrten unternehmen, durch den Arbeitgeber abgesichert sein müssen. Im Fall eines Schadens am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber für diese Schäden aufzukommen. Das kann, gerade bei Firmen deren Arbeitnehmer häufig Dienstfahren mit Privatfahrzeugen unternehmen, schnell zu einem sehr hohen Posten auf der Ausgabenseite werden.
Die Dienstreisekaskoversicherung – wichtig oder raus geschmissenes Geld?
Die Dienstreisekaskoversicherung kann man, je nach Umfang der notwendigen Deckung und nach Versicherer, bereits ab 700,00 Euro im Jahr abschließen. Versicherungsnehmer ist grundsätzlich der Arbeitgeber, der sich mit dieser Versicherung gegen die Ansprüche seiner Arbeitnehmer absichert. Denn immer dann, wenn ein Privatfahrzeug für eine Dienstreise verwendet wird, besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug in irgendeiner Form beschädigt werden könnte. Und diese Gefahr wird hier mit der Dienstreisekaskoversicherung abgedeckt. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Arbeitnehmer nur kurz zur Post fährt, um das Postfach der Firma zu leeren, oder ob es sich um eine Seminarreise quer durch das Land handelt. Die Zahl der zurückzulegen Kilometer hat hier nichts mit der Haftungsfrage zu tun.
Letztlich gibt es für Unternehmen und Behörden, deren Mitarbeiter regelmäßig Dienstreisen oder einfache Dienstfahrten unternehmen müssen zwei Möglichkeiten. Zum einen kann man natürlich die Nutzung eines privaten PKW untersagen und den Arbeitnehmer auf einen Dienstwagen verweisen. Das hat allerdings den Nachteil, dass man dann immer ausreichend Dienstwagen vorhalten muss, damit auch wirklich jeder Arbeitnehmer einen solchen für seine Dienstfahrten nutzen kann. Oder man schließt eine Dienstreisekaskoversicherung ab.
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In Unternehmen, in denen Dienstfahrten grundsätzlich eher die Ausnahme sind, besteht auch die Möglichkeit, einfach ein kleines Budget für eventuell auftretende Schäden im Rahmen einer Nutzung eines Privatfahrzeuges auf einer Dienstfahrt zu bilden. Hier macht es wahrscheinlich wirklich mehr Sinn, solche Fälle wenn sie einmal alle paar Jahre auftreten mögen zu begleichen, als eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Die Dienstreisekaskoversicherung hat Vorrang – von der Rangfolge der Versicherung und dem Bereicherungsverbot
Geschieht auf einer Dienstreise oder einer einfachen Dienstfahrt ein Unfall und das Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers wird beschädigt, könnten Irritationen aufkommen, welche Versicherung nun tatsächlich leisten muss. Die meisten privaten Fahrzeuge sind zumindest über eine Teilkaskoversicherung, oftmals sogar über eine Vollkaskoversicherung entsprechend gegen Schäden geschützt. Und doch greift in einem solchen Moment nicht die private Versicherung des Arbeitnehmers, sondern die Schadensregulierungspflicht des Arbeitgebers. Das hat zur Folge, dass entweder der Arbeitgeber oder aber die Dienstreisekaskoversicherung für die Schäden aufkommen muss.
Der Arbeitnehmer selbst hat, wenn die Schäden vollständig ausgeglichen wurden, kein Recht, seine eigene Versicherung nun noch einmal zur Kasse zur bitten. Das würde gegen das Bereicherungsverbot verstoßen. Diese gesetzliche Regelung, die bei einer Vielzahl von Versicherungen greift, schreibt letztlich einfach ausgedrückt vor, dass niemand aus einem Schaden oder einem Versicherungsfall noch Profit schlagen darf. Wenn man also durch die Dienstreisekaskoversicherung schadlos gehalten wurde, besteht keine Möglichkeit, sich von der eigenen Kaskoversicherung noch einen Zusatz auszahlen zu lassen.
Das leistet die Dienstreisekaskoversicherung
Gegenstand der Dienstreisekaskoversicherung können nur Personen- oder Kombinationskraftwagen sein, die sich weder im Eigentum noch im Besitz des Versicherungsnehmers (oder Arbeitgebers) befinden und die von seinen Arbeitnehmern mit Einwilligung des Arbeitgebers für Dienstfahrten genutzt werden.
Dabei stellt die Dienstreisekaskoversicherung während der Dienstfahrzeug für das genutzte Fahrzeug eine Fahrzeugvollversicherung dar. Das bedeutet, dass hier im Versicherungsschutz eine mögliche Beschädigung, die Zerstörung oder der Verlust des Fahrzeuges durch.
- Brand oder Explosion
- Naturereignisse wie Unwetter, Sturm, Hagel oder Starkregen
- Entwendung, Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub
- Zusammenstoß mit Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz
- Unfall und
- Vandalismus, also mutwillige Beschädigung durch Fremde
abgesichert ist.
Sicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die Dienstreisekaskoversicherung bietet dabei letztlich einiges an Vorteilen, sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Dienstfahrten sind im täglichen Dienstbetrieb vieler Unternehmen und Behörden unerlässlich. Und viele Arbeitgeber und Dienstherren sind dabei auf die Bereitschaft ihrer Mitarbeiter, den eigenen PKW zu nutzen, schlichtweg angewiesen. Die Dienstreisekaskoversicherung hilft hier dem Arbeitnehmer ein Stück weit die Angst zu nehmen, was denn mit dem eigenen Fahrzeug passiert, wenn es auf einer solchen Dienstreise oder Dienstfahrt wirklich einmal zu einem Unfall kommt.
So kann allein die Tatsache, dass ein Arbeitgeber eine Dienstreisekaskoversicherung abgeschlossen hat, schon dazu führen, dass die Bereitschaft der Mitarbeiter, Dienstfahrten auch mit dem eigenen PKW vorzunehmen, steigt. Gerade kleinere Unternehmen haben oftmals nicht die notwendigen Ressourcen um so viele Dienstwagen vorzuhalten, wie sie notwendig wären, wenn jede Dienstfahrt mit einem Firmenwagen vorgenommen werden soll. Deshalb ist man hier oftmals auf die Bereitschaft der Mitarbeiter angewiesen. Ein umsichtiger Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern durch den Abschluss einer Dienstreisekaskoversicherung signalisiert, dass er sie im Fall eines Schadens während einer Dienstfahrt nicht im Regen stehen lassen will, wird hier eher auf Bereitschaft und Verständnis stoßen, als ein Arbeitgeber, der sich um die möglichen Folgen eines Unfalls mit einem Privatfahrzeug auf einer Dienstfahrt nicht weiter kümmert.