Die Einbruchdiebstahlversicherung ist eine Sachversicherung, die die Versicherten gegen Schäden absichert, wenn ein Einbruch geschehen ist. Diese Versicherung deckt auch sämtliche Folgeschäden ab, die entstehen können, wenn ein Einbruchsereignis hier zugrunde liegt. Dabei liegt ein Einbruchdiebstahl vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkeiten eindringt. Abgesichert sind dabei Einbrüche, die durch Türen und durch Fenster und über das Dach durchgeführt werden. Für die Beweisführung ist es ganz wichtig, dass die Versicherungsräumlichkeiten verschlossen waren. Denn sind Balkontüren oder Fenster nicht verschlossen oder nur gekippt, kann dem Versicherten eine Teilschuld nachgewiesen werden. Ebenso wenn der Versicherte seine Schlüssel verliert, mit dessen Hilfe der Einbrecher ohne irgendwelchen sonstigen Hilfsmittel ins Haus gelangt.
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Abgedeckt sind durch die Einbruchdiebstahlversicherung auch Schäden aus einem Einbruch in ein verschlossenes Behältnis, wie eine Kasse oder einen Tresor. Dabei wird als fahrlässig von der Versicherung erachtet, wenn der zugehörige Schlüssel für das Öffnen des Behältnisses in unmittelbarer Nähe und nicht an einem sicheren aufbewahrt wird. Im Versicherungsumfang enthalten ist auch der Raub, der auf Transportwegen stattfinden kann. Hierzu gehört insbesondere das Abstellen von einem Rollwagen auf dem Firmengelände, der voller Sand oder anderer Dinge geladen ist, wobei bei kurzem Wegsehen oder bei Einlagern plötzlich die Gegenstände vom Rollwagen gestohlen werden. Solange sich der Rollwagen in diesem Fall auf dem Firmengelände befindet, ist dieser Schaden über die Einbruchssicherung abgedeckt.
Versicherte Gegenstände
Allgemein schützt die Einbruchdiebstahlversicherung die technische und kaufmännische Einrichtung von einem Unternehmen bzw. ersetzt die Kosten im Fall eines Einbruchs. Der Versicherungsschutz der Einbruchdiebstahlversicherung gilt dabei für Urkunden, Akten, Bargeld, Datenträger, Ausstellungsstücke und Prototypen, für Büromaterial und auch für Telefonanlagen und für entwendete Laptops und sogar möglicherweise auch den Server. Wenn es sich um einen Fotografen handelt, in dessen Geschäft eingebrochen wurde, werden im Rahmen der Einbruchdiebstahlversicherung auch die gestohlenen Kameras ersetzt. Und selbst wenn der Tresor und die Kasse mitgenommen wurden, gibt es dort von der Versicherung Leistungen für die Beschaffung von Ersatz. Die gestohlenen Daten kann die Versicherung natürlich nicht direkt ersetzen. Doch deren Wiederbeschaffung fließen zum Beispiel in die Folgekosten ein, die ein derartiger Einbruch mit sich ziehen kann. Ersetzt wird dem Unternehmen dann von der Versicherung die Höhe des Aufwands, der nötig ist, um zum Beispiel Kundendaten neu zu erfassen. Auf diese Weise leistet die Versicherung einen sehr hohen Anteil daran, dass der Geschäftsablauf nicht für zu lange Zeit unterbrochen werden muss bzw. wieder gleich weiterlaufen kann. Selbst einen gestohlenen Gabelstapler ersetzt diese Versicherung. Es liegt dann beim Unternehmen, ob dieses einen gleichwertigen Stapler besorgt oder einen, der eine Nummer kleiner ist. Allerdings muss das Unternehmen auch damit rechnen, dass wenn es einen gleichwertigen Stapler benötigt, dass die Kosten dafür seit der letzten Beschaffung gestiegen sind. Zu den Folgekosten, die die Einbruchdiebstahlversicherung auch übernimmt sind unter anderem auch die Schadenminderungskosten und die Kosten für die Ermittlung bzw. Feststellung des Schadens
mitversichert. Ebenfalls mitversichert sind die Aufräumungs- und Abbruchskosten und Bewegungs- und Schutzkosten sowie die Beseitigung von Schäden an Türen, Fenstern und auch an Schlössern sowie die Beseitigung von Schäden an Vitrinen und Schaukästen und Schlossänderungskosten sowie auch noch weitergehende Wiederherstellungskosten für Akten, Plänen Geschäftsbüchern und andere Geschäftspapiere.
Ausschlüsse
Nicht über eine Einbruchdiebstahlversicherung mitversichert sind Schäden, die auch bei einem Einbruch entstehen können, die aber durch Vandalismus, durch Diebstahl oder durch das Abhandenkommen von Sachen oder Dingen verursacht werden. Und zwar ohne dass ein Einbruchdiebstahl vorliegt. Ebenfalls zu den Ausschlüssen gehört, was letztlich auch nicht als Einbruch gewertet werden kann, wenn es sich bei dem Schaden um Entnahmen von Waren oder Bargeld handelt aus Automaten oder aus dem Lager, bei dem gestohlene Schlüssel oder falsche Münzen oder manipulierter Karten verwendet wurden. Dies fällt nämlich in die Kategorie Diebstahl und ist über eine derartige Versicherung nicht versichert. Und auch einfacher Diebstahl ist über diese Versicherung nicht abgedeckt.
Einbruch muss nachgewiesen werden
Ein Einbruch ist eines der unangenehmsten Erfahrungen, die man machen kann. Doch wenn es zu einem Einbruch gekommen ist, muss der Einbruch auch nachgewiesen werden. Aus diesem Grund ist es wichtig die Polizei nach einem Einbruch zu holen und Beweisfotos machen zu lassen. Denn oft genug lehnt die Versicherung die Begleichung von einem Schaden mit der Begründung ab, dass der Einbruch nicht nachgewiesen werden kann oder dass er gar vorgetäuscht wäre. Was dann folgt ist ein rechtliches Dilemma, denn der Geschädigte muss im Rahmen von einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Einbruchdiebstahlversicherung den Einbruch dann vortragen und beweisen. Dabei liegt es in der Natur der Vorgehensweise des Einbrechers, dass dieser zur Vermeidung von Spuren bzw. des Gesehenwerdens bei Tageslicht die Tat begeht bzw. viele Tatspuren hinterlässt. Ohne vorhandenes Videomaterial etc. kann meist nicht eindeutig belegt werden, wann der Einbruch stattfand und wieder Täter vorgegangen ist. Dabei wird dem Geschädigten meist auch nur auferlegt ein Mindestmaß von Tatsachen darzulegen, das nach der Lebenserfahrung den Schluss zulässt, dass ein Einbruch stattfand. Hierzu gehören Tatortspuren, wie zum Beispiel ein Schuhabdruck am Fenster oder aber eine Autospur im Hof. Wenn allerdings berechtigte Zweifel bestehen seitens der Versicherung, ob es sich um einen Einbruchdiebstahl handelt, dann kann die Versicherung den Versicherten der Lüge und des versuchten Versicherungsbetruges bezichtigen. Neben dieser Schadenaufklärungspflicht hat der Versicherungsnehmer noch einige weitere wesentliche Pflichte, die er mit dem Abschluss einer derartigen Versicherung eingeht.
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Pflichten des Versicherungsnehmers
Hierzu gehört vor allem das Einhalten der Sicherheitsvorschriften, die im Versicherungsvertrag in der Regel bereits verankert sind. Hierzu gehört insbesondere das Sichern von versicherten Sachen. So gehören zum Beispiel Stempel in den Tresor, ebenso wie der letzte Geschäftsbericht und auch die Personalakten. Zudem müssen auch wenn kein Befugter mehr im Gebäude ist alle Türen verschlossen werden. Wird im Versicherungsvertrag speziell angegeben, dass eine Alarmanlage vorhanden ist, so muss diese auch aktiviert sein. Schmuck und andere wertvolle Gegenstände und auch Maschinen müssen sich ebenfalls in einem abgeschlossenen Raum befinden bzw. zusätzlich in einem eventuell nochmals gesicherten Behältnis, das auch nur mit einem Schlüssel zu öffnen geht. Wurden diese Dinge nicht berücksichtigt, bleibt die Versicherung unter Umständen leistungsfrei. Der Versicherte hat zudem eine Schadensmeldungspflicht und eine Schadenminderungspflicht. Letzteres bedeutet, dass der Versicherte angehalten ist, den eingetretenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet zum Beispiel beim Einbruchdiebstahl, bei dem Sparbücher oder Wertpapiere bzw. Kreditkarten gestohlen werden, sind diese sofort zu sperren.